Aus Sicht der Bank D._____ stellte der Forderungsverzicht keine freiwillige Unterstützungsleistung dar, sondern die Gegenleistung dafür, dass der Beschwerdeführer die Liegenschaften umgehend verkaufte und mit dem Verkaufserlös rund 75 % der Hypothekarschuld zurückzahlte. Ohne diese einvernehmliche Lösung hätte die Bank D._____ die Hypothek im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen weiterführen und im Verwertungsfall die Liegenschaften nach den Regeln des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG; SR 281.1) verwerten müssen. - 11 -