6.4 Auch Unterstützungsleistungen von privaten Mitteln, die der Bestreitung des Lebensunterhalts dienen, sind gemäss § 33 Abs. 1 lit. d StG steuerfrei. Weil es sich bei der Bank D._____ jedoch um ein gewinnorientiertes Unternehmen handelt, kann nicht argumentiert werden, die Bank D._____ habe die Beschwerdeführenden mit dem Forderungsverzicht eine Unterstützungsleistung im Sinne von § 33 Abs. 2 lit. d StG zukommen lassen wollen. Dies wird von den Beschwerdeführenden auch nicht geltend gemacht. Aus Sicht der Bank D.