Die in § 33 Abs. 1 lit. d StG enthaltene Voraussetzung, dass die Unterstützung der Bestreitung des Lebensunterhalts dienen muss, wird beim Steuererlass dadurch erfüllt, dass die steuerpflichtige Person Einkommen oder Vermögen für ihren Lebensunterhalt einsetzen kann, das sie ohne Erlass zur Zahlung des geschuldeten Steuerbetrags hätte aufwenden müssen. Der Umstand, dass ein Steuererlass bei der begünstigten steuerpflichtigen Person nicht zu steuerbarem Einkommen führt, stellt somit keine unzulässige Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 8 BV dar, sondern wird im Gesetz ausdrücklich vorgesehen.