Der Steuererlass bezweckt, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen; er hat deshalb der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen und Gläubigern zugutezukommen (§ 230 Abs. 2 StG). Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, kann dieser Zweck einfacher erreicht werden, wenn der Erlass zu keinem steuerbaren Einkommen führt.