Weil der privatrechtliche Forderungsverzicht im Gegensatz zum privaten Kapitalgewinn oder -verlust nicht von Gesetzes wegen von der Einkommensbesteuerung ausgenommen wird, liegt bei dessen Besteuerung keine unzulässige Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) vor. 6.3 Der Einwand der Beschwerdeführenden, wonach gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch der Steuererlass der Einkommenssteuer unterliegen müsste, ist unbegründet.