6.2 Die Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne ist in der Tat eine systemwidrige Ausnahme; es handelt sich um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, Kapitalgewinne und -verluste aus der Veräusserung von beweglichem Privatvermögen bei der Einkommenssteuer nicht zu berücksichtigen (§ 33 Abs. 1 lit. i StG; Art. 7 Abs. 4 lit. b StHG; vgl. Art. 16 Abs. 3 DBG). Insofern ist die vom Vertreter beanstandete undifferenzierte Ungleichheit im Gesetz selbst angelegt, woran die Gerichte gebunden sind.