6. 6.1 Der Vertreter der Beschwerdeführenden macht sodann geltend, es sei nicht konsequent, jeden Schulderlass auf einer Passivforderung im Privatvermögen als Einkommen zu besteuern, auf der anderen Seite aber jede Wertänderung bei anderen privaten Aktiven nicht zu beachten. Der Logik des Bundesgerichts folgend, wonach jeder Forderungsverzicht zur Verbesserung der finanziellen Situation führe, müssten alle Sachverhalte von privaten Schuldensanierungen mit Bankforderungen (und auch anderen Gläubigern, sofern es nicht ausdrücklich um Schenkungen gehe) sowie auch Steuererlasse mit der Einkommenssteuer erfasst werden.