der Gläubiger seine Forderung durch die Einleitung von Schuldbetreibungen decken können wird oder ob diese für ihn (noch) einen gewissen tatsächlichen Wert aufweist. Aus der relevanten Sicht des Schuldners bzw. des Beschwerdeführers hat sich sein finanzieller Handlungsspielraum durch den Forderungsverzicht der Bank D._____ erweitert, da er seine Passiven erheblich schmälern konnte und dadurch sein Nettovermögen stieg (zum Ganzen BGE 142 II 197, Erw. 5.5.3).