Tatsächlich realisierte der Beschwerdeführer beim Verkauf der Liegenschaft lediglich einen privaten Kapitalverlust von Fr. 50'000, da die Liegenschaften zum Verkehrswert von Fr. 2'250'000 ins Privatvermögen überführt wurde. Weil private Kapitalverluste steuerlich unbeachtlich sind, kann er diesen privaten Kapitalverlust dem aus dem Forderungsverzicht resultierenden Einkommen jedoch nicht entgegenhalten (vgl. § 33 Abs. 1 lit. i StG; Art. 7 Abs. 4 lit. b StHG; Art. 16 Abs. 3 DBG).