Das Argument, der Vermögenszugang (Forderungsverzicht der Bank) stehe in kausalem Zusammenhang zum Vermögensabgang (Realisierung eines privaten Kapitalverlustes auf der Liegenschaft), weshalb kein Reinvermögenszugang vorliege, verfängt nicht. Zum einen betrug der Buchwert der Liegenschaften im Zeitpunkt der Überführung ins Privatvermögen lediglich Fr. 1'821'000 und lag damit unter dem für die Überführung massgebenden Verkehrswert von Fr. 2'250'000 (siehe vorne lit.