Beschwerdeführer erlaubt hat, seine Schulden um Fr. 731'100 zu vermindern. Die Erhöhung der Liquidität des Schuldners durch den Schuldenerlass ist keine Voraussetzung für die Qualifikation als Einkommen (BGE 142 II 197, Erw. 6.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_346/2020 vom 7. Oktober 2020, Erw. 3.5.3). Auch die Bonität des Schuldners ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich (BGE 142 II 197, Erw. 5.4 und Erw. 5.5.3.; Urteil des Bundesgerichts 2C_346/2020 vom 7. Oktober 2020, Erw.