Ein steuerfreier Kapitalgewinn im Sinne von § 33 Abs. 1 lit. i StG kommt dabei nicht in Frage, weil die notwendige Bedingung der vollständigen oder teilweisen Veräusserung eines Rechts bei einem Forderungsverzicht fehlt (vgl. BGE 142 II 197, Erw. 5.6). An dieser klaren Rechtsprechung vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführenden nichts zu ändern. Es ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass der von der Bank D._____ gewährte Forderungsverzicht es dem -8-