Solange kein Verkauf erfolgt sei, sei dieser Verlust nicht realisiert worden. Der Erlass der Schuld im Umfang von Fr. 731'100 habe für den Beschwerdeführer und die erlassende Bank einvernehmlich keinen Wert gehabt und habe seinen finanziellen Handlungsspielraum oder seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (weder vor dem Verkaufsjahr 2017 noch nachher) in keiner Weise, respektive "nur auf dem Papier" verbessert. Es sei stossend, dass die Bonität des Schuldners oder seine Liquidität generell für die einkommenssteuerliche Erfassung keine Rolle spiele.