In Fällen ohne Reinvermögenszugang, in denen sich der finanzielle Spielraum des Schuldners offenkundig und nachgewiesenermassen nicht erweitere, sei auf eine Einkommensbesteuerung von Forderungsverzichten (von Banken oder anderen Gläubigern) zu verzichten. Im Steuerjahr 2017 habe beim Beschwerdeführer kein Reinvermögenszugang stattgefunden, da mit dem Einkommenszufluss (Schulderlass) kausal ein korrelierender Vermögensabgang (realisierter Wertverlust der Liegenschaft) einhergegangen sei respektive sogar den alleinigen Anlass für den Forderungsverzicht der Bank gegeben habe. Der Forderungsverzicht durch die Bank D.__