5. 5.1 Der Vertreter der Beschwerdeführenden bringt vor, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichts drakonisch und undifferenziert sei. In Fällen ohne Reinvermögenszugang, in denen sich der finanzielle Spielraum des Schuldners offenkundig und nachgewiesenermassen nicht erweitere, sei auf eine Einkommensbesteuerung von Forderungsverzichten (von Banken oder anderen Gläubigern) zu verzichten.