5.5.3 f.). Auch wenn die Liquidität des Steuerpflichtigen durch einen Schuldenerlass nicht erhöht werde, gelte der Schuldenerlass trotzdem als Einkommen (Urteil 2C_346/2020 vom 7. Oktober 2020, Erw. 3.5.3 mit Verweis auf BGE 142 II 197 E 6.3). § 25 Abs. 1 StG und Art. 7 Abs. 1 StHG stimmen vom Wortlaut und vom Normgehalt mit Art. 16 DBG überein, weshalb diese bundesgerichtliche Rechtsprechung sowohl für das Bundesrecht als auch für das kantonale Recht massgebend ist. 4. Die Vorinstanz verwies in ihrem Urteil im Wesentlichen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 142 II 197; Urteil des Bundesgerichts -7-