3.2 Nach der vom Bundesgericht im Leiturteil BGE 142 II 197 (= Pra 103 [2014] Nr. 84) entwickelten Rechtsprechung stellt der teilweise Forderungsverzicht einer Bank zugunsten eines privaten Schuldners für diesen steuerbares Einkommen nach Art. 16 Abs. 1 DBG dar (Urteil 2C_346/2020 vom 7. Oktober 2020; Erw. 3.5.3). Schliesslich ermögliche der Schuldenerlass der betroffenen Person ihre Verbindlichkeiten im entsprechenden Umfang zu reduzieren, wobei die Anwendung von Art. 16 Abs. 1 DBG in diesem Zusammenhang in keiner Weise von der Bonität des Schuldners abhängig sei (Urteil 2C_346/2020 vom 7. Oktober 2020, Erw. 3.5.3 mit Verweis auf BGE 142 II 197 Erw. 5.4 und Erw. 5.5.3 f.).