auch nicht von Belang. Weiter liefern die Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bankforderung im Umfang von Fr. 731'100 für beide Parteien seit längerer Zeit definitiv wertlos geworden sein soll, wie dies die Beschwerdeführenden behaupten. Der Beschwerdeführer hat die Hypothek der Bank D._____ in der Jahresrechnung 2016 des Restaurants C._____ mit Fr. 2'962'800 bilanziert und die Forderung in gleicher Höhe im Schuldenverzeichnis der Steuererklärung 2016 aufgeführt. Wenn die Forderung bereits vorher nicht mehr werthaltig gewesen wäre, wäre dies in der Buchhaltung abgebildet.