2.2 Auch wenn die Beschwerdeführenden in der Beschwerde konsequent von einem "Zwangsverkauf" oder einem "zwangsweisen Verkauf" der Liegenschaften sprechen, ist festzuhalten, dass es zu keiner Zwangsverwertung der Liegenschaften kam. Vielmehr haben sich der Beschwerdeführer und die Bank D._____ darauf geeinigt, dass der Beschwerdeführer die Liegenschaft verkauft und den gesamten Verkaufserlös zur Amortisation der Hypothekarschuld verwendet und die Bank D._____ im Gegenzug die Restschuld erlässt. Ob und inwieweit der Beschwerdeführer von der Bank D._____ unter Druck gesetzt wurde, um dieser Lösung zuzustimmen, ist den Akten nicht zu entnehmen und für die steuerrechtliche Beurteilung