3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. 2. In seiner Eingabe vom 27. März 2023 verzichtete das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, auf die Erstattung einer Vernehmlassung. Das Kantonale Steueramt beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. April -4- 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Der Gemeinderat R._____ hat keine Beschwerdeantwort eingereicht. 3. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 5. November 2024 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: