3. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet. D. 1. Mit Beschwerde vom 24. März 2023 gelangten A._____ und B._____ an das Verwaltungsgericht und liessen folgende Anträge stellen: 1. In Gutheissung der Beschwerde sei das steuerbare Einkommen für das Steuerjahr 2017 um CHF 731'100.00 zu reduzieren. 2. Eventualiter: Es sei das angefochtene Urteil vom 22. Dezember 2022 aufzuheben und zur Berechnung der Höhe der gemäss wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit noch zulässigen einkommensteuerrechtlichen Erfassung des Teilforderungsverzichts von CHF 731'100.00 an die Vorinstanzen zurückzuweisen.