2. Nach der Durchführung einer Einspracheverhandlung am 20. April 2021 wies die Steuerkommission Q._____ die Einsprache mit Entscheid vom 29. Juni 2021 ab. C. Am 26. August 2021 liessen A._____ und B._____ Rekurs beim Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, erheben, welches am 22. Dezember 2022 entschied: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Rekurrenten haben die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 7'500.00, der Kanzleigebühr von CHF 215.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CH 7'815.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.