3.3. In Anwendung von § 8a Abs. 3 und § 8c AnwT erscheint unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes und der Dauer des Verfahrens eine Entschädigung von Fr. 3'500.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) angemessen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der vorinstanzliche Einspracheentscheid vom 23. Februar 2023 bezüglich der Beschwerdeführer 2 bis 4 aufgehoben. Das MIKA wird angewiesen, den Beschwerdeführern 2 bis 4 ihre Niederlassungsbewilligungen wieder auszustellen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons. - 14 -