4. Zwar gilt das Gesagte betreffend Nichterlöschen der Niederlassungsbewilligung auch für die beiden jüngsten Kinder (E._____ und F._____). Nachdem diese jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind (siehe vorne Erw. II/1.3), ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, dem MIKA eine entsprechende Anweisung zu erteilen. Vielmehr hat sich die Beschwerdeführerin 1 bezüglich der jüngsten beiden Kinder an das MIKA zu wenden. III. 1. Gemäss § 31 Abs. 2 VRPG werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Gleiches gilt gemäss § 32 Abs. 2 VRPG für die Parteikosten.