, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 671 mit Hinweis auf BGE 143 V 341, Erw. 5.2.1; BGE 131 V 472, Erw. 4.1 ff.). Folglich sind die Beschwerdeführenden in die gleiche Rechtsposition zu versetzen, wie wenn das Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligungen bewilligt worden wäre. Dies führt zur Gutheissung der vorliegenden Beschwerde. 3. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Niederlassungsbewilligungen der Beschwerdeführer 2 bis 4 nicht erloschen sind, weshalb der Einspracheentscheid in Gutheissung der Beschwerde diesbezüglich aufzuheben ist.