Vielmehr durften die Beschwerdeführenden vorliegend darauf vertrauen, dass ihre Rechtsauffassung – Aufrechterhaltung der Bewilligungen – zutreffe, da das MIKA hierauf nicht weiter reagierte und da die Beschwerdeführenden gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen haben, die sie nun nicht mehr rückgängig machen können. In ihrem berechtigten Vertrauen in die (unterbliebenen) Handlungen des MIKA sind die Beschwerdeführenden somit zu schützen (Grundsatz des Vertrauensschutzes, auch bei Unterlassen notwendiger Hinweise oder Aufklärungen; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz.