ihrer Kinder geplant. Es lässt sich nicht ausschliessen, dass die Beschwerdeführerin 1 bei hinreichender Aufklärung durch das MIKA und in Kenntnis der drohenden Rechtsfolgen für eine vor Ablauf der sechsmonatigen Erlöschensfrist zu erfolgende Rückkehr ihrer Kinder gesorgt hätte. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Rückweisung der vorliegenden Sache zur nachträglichen Beurteilung des Gesuchs um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligungen als nicht zielführend.