Dies wäre denn auch problemlos möglich gewesen: Bei zeitnah erfolgter Aufklärung bzw. Anhandnahme des Verfahrens durch das MIKA hätten die Beschwerdeführenden entsprechende Vorkehrungen treffen können, um ein Erlöschen der Niederlassungsbewilligungen abzuwenden. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin 1 im Mail vom 1. Februar 2021 war kein definitiver und kein länger als sechs Monate dauernder Auslandaufenthalt - 12 -