Von der rechtsunkundigen Beschwerdeführerin 1 konnte denn auch nicht erwartet werden, dass sie – nachdem sie ihr Unverständnis und ihre anderslautende (Rechts-)Auffassung dem MIKA mit Mail vom 1. Februar 2021 mitteilte – nochmals das MIKA kontaktierte. Vielmehr wäre das MIKA infolge seiner prozessualen Treuepflicht gehalten gewesen, die Beschwerdeführenden hinreichend aufzuklären und ihnen Gelegenheit zur Korrektur der geplanten Handlungen zu geben. Dies wäre denn auch problemlos möglich gewesen: