ten gewesen, dass es die zum damaligen Zeitpunkt rechtlich nicht vertretene und rechtsunkundige Beschwerdeführerin 1 hinreichend zur Sachund Rechtslage aufklärt. Dies insbesondere, da die Beschwerdeführerin 1 mit ihrem Mail ihre Absichten, die beabsichtigten Handlungen und ihre diesbezügliche Rechtsauffassung klar darlegte, womit das MIKA erkennen konnte und damit rechnen musste, dass der Beschwerdeführerin 1 und ihren Kindern eine von ihnen nicht beabsichtigte, offenbar nicht zu erkennende und schliesslich vermeidbare Rechtsfolge mit gravierenden Konsequenzen drohte.