Gestützt auf die Fairnessgarantien von Art. 9 und Art. 29 Abs. 1 BV besteht im Verwaltungsverfahren eine prozessuale Treuepflicht der verfahrensleitenden Behörde gegenüber den verfahrensbetroffenen Personen, infolge derer die Behörde unter Umständen gehalten sein kann, eine rechtsungewohnte, nicht anwaltlich vertretene Partei aufzuklären, wenn sich diese anschickt, einen offensichtlichen Verfahrensfehler zu begehen, welcher für sie zu einem Rechtsnachteil führt und welcher sich noch verhindern oder beheben lässt (vgl. BGE 124 II 265, Erw. 4a, und 120 Ib 183, Erw. 3c; Urteile des Bundesgerichts 1P.703/2004 vom 7. April 2005, Erw. 4.4, und 4P.188/2005 vom 23. Dezember 2005, Erw.