Nichts davon ist allerdings bislang erfolgt, weshalb über das Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligungen noch nicht rechtskräftig entschieden wurde. Das Verfahren ist als noch hängig zu erachten und diesem kommt aufschiebende Wirkung zu, weshalb die Niederlassungsbewilligungen der Beschwerdeführer 2 bis 4 bislang nicht als erloschen gelten konnten (siehe vorne Erw. II/2.1). - 11 -