Damit hat die Beschwerdeführerin, welche zu diesem Zeitpunkt rechtlich nicht vertreten war, alles ihr nach Treu und Glauben Zumutbare unternommen, um sich gegen die drohenden Rechtsfolgen zu wehren und diese abzuwenden. In der Folge hätte das MIKA entweder eine anfechtbare Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung erlassen müssen oder es hätte das Mail der Beschwerdeführerin 1 als Einsprache gegen die Verfügung vom 29. Januar 2021 entgegennehmen und damit ein Rechtsmittelverfahren einleiten müssen. Nichts davon ist allerdings bislang erfolgt, weshalb über das Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligungen noch nicht rechtskräftig entschieden wurde.