Trotz fehlender Rechtsmittelbelehrung und Bezeichnung als Verfügung, ging die Beschwerdeführerin gegen das Schreiben vom 29. Januar 2021 des MIKA vor. Mit ihrer Mail vom 1. Februar 2021 wies sie ausdrücklich darauf hin, dass sie mit dem Inhalt des Schreibens vom 29. Januar 2021 nicht einverstanden sei. Damit hat die Beschwerdeführerin, welche zu diesem Zeitpunkt rechtlich nicht vertreten war, alles ihr nach Treu und Glauben Zumutbare unternommen, um sich gegen die drohenden Rechtsfolgen zu wehren und diese abzuwenden.