Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt dies als allgemeiner Grundsatz des öffentlichen Prozessrechts, der aus dem in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) enthaltenen Prinzips von Treu und Glauben abgeleitet wird (Urteil des Bundesgerichts 2C_596/2014 vom 6. März 2015, Erw. 3.3.3; BGE 129 II 125, Erw. 3.3). Trotz fehlender Rechtsmittelbelehrung und Bezeichnung als Verfügung, ging die Beschwerdeführerin gegen das Schreiben vom 29. Januar 2021 des MIKA vor.