Die Mitteilung des MIKA, womit das Gesuch der Beschwerdeführerin 1 abgewiesen wurde, enthält keine Rechtsmittelbelehrung und wurde zudem auch nicht als Verfügung bezeichnet. Auch wenn trotz fehlender Rechtsmittelbelehrung dennoch eine Verfügung vorliegen kann (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C- 237/2013 vom 12. Dezember 2014, Erw. 4.2), darf aus dieser Verletzung von Formvorschriften den Parteien kein Nachteil erwachsen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt dies als allgemeiner Grundsatz des öffentlichen Prozessrechts, der aus dem in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV;