61 Abs. 1 lit. a AIG ist damit nicht gegeben. Die Niederlassungsbewilligungen der Beschwerdeführer 2 bis 4 sind auch nicht infolge eines über sechs Monate dauernden Auslandsaufenthalts gemäss Art. 61 Abs. 2 AIG erloschen. Die Beschwerdeführerin 1 stellte noch vor Ablauf der sechsmonatigen Erlöschensfrist ein Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligungen ihrer Kinder. Über dieses Gesuch wurde bislang nicht rechtkräftig entschieden. Die Mitteilung des MIKA, womit das Gesuch der Beschwerdeführerin 1 abgewiesen wurde, enthält keine Rechtsmittelbelehrung und wurde zudem auch nicht als Verfügung bezeichnet.