Weiter führte die Beschwerdeführerin 1 aus, ihre Kinder würden für höchstens sechs Monate im Ausland bleiben und kämen zu ihr in die Schweiz zurück. Schliesslich ersuchte die Beschwerdeführerin 1 um Bestätigung ihrer Richtigstellung der Sachlage (MI2-act. 64; MI3-act. 52; MI4- act. 33). Auf dieses Mail hat das MIKA in der Folge nicht reagiert. Zumindest lassen sich hierzu in den Akten keine Hinweise finden. - 10 -