Gemäss Information der Schule ihrer Kinder, habe sie diese bei der Gemeinde abmelden müssen, um eine Austrittsbestätigung der Schule zu erhalten. Die Beschwerdeführerin 1 habe auf der Gemeinde klar darauf hingewiesen, dass sich ihre Kinder nur für drei bis vier Monate im Ausland aufhalten werden und sie spätestens vor Ablauf von sechs Monaten wieder in die Schweiz zurückkehren würden. Sie habe sich vorab beim Migrationsamt informiert und die Auskunft erhalten, dass sich ihre Kinder bis sechs Monate im Ausland aufhalten dürften, ohne dass sie ihre Bewilligungen verlieren würden.