Das Gesuch der Beschwerdeführerin 1 um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligungen ihrer Kinder wies das MIKA mit Schreiben vom 29. Januar 2021 ab. Das MIKA führte aus, es liege keiner der gemäss Weisungen des SEM genannten und gemäss kantonaler Praxis einschlägigen Gründe für eine Aufrechterhaltung der Bewilligungen vor. Die Niederlassungsbewilligungen seien infolge Abmeldung bei den Einwohnerdiensten der Wohngemeinde erloschen (MI2-act. 61 f.; MI3-act. 49 f.; MI4-act. 30 f.). Mit Mail vom 1. Februar 2021 wandte sich die Beschwerdeführerin 1 an das MIKA und wies darauf hin, dass sie verwirrt gewesen sei, nachdem sie das Schreiben vom 29. Januar 2021 gelesen habe.