Es obliegt den zuständigen Behörden, über Gesuche rasch zu befinden und bei einem negativen Entscheid den betroffenen Personen nötigenfalls eine kurze Nachfrist zur Wiedereinreise anzusetzen. Nach der Praxis ist es bei entschuldbarer Säumnis bzw. bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände sogar zulässig, auch noch innert kurzer Frist nach Ablauf der ersten sechs Monate eine Verlängerung des Auslandsaufenthalts zu beantragen (ANDREAS ZÜND/ARTHUR BRUNNER, a.a.O., Rz. 10.16). Ansonsten stellt ein ununterbrochener Auslandaufenthalt während mehr als sechs Monaten einen zwingenden Erlöschensgrund dar. Der Grund für die Dauer der Landesabwesenheit ist unerheblich;