79 Abs. 2 VZAE). Gemäss Weisungen des SEM muss zudem eine Rückkehrabsicht in die Schweiz bestehen bzw. der Auslandaufenthalt der Abklärung von Integra- tions- oder Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Heimatland dienen (aktuelle Weisungen und Erläuterungen des Staatssekretariats für Migration [SEM] zum Ausländerbereich [Weisungen AIG], Bern Oktober 2013 [Stand am 1. September 2023], Ziff. 3.5.3.2.3). Das diesbezügliche Verfahren hat aufschiebende Wirkung. Es obliegt den zuständigen Behörden, über Gesuche rasch zu befinden und bei einem negativen Entscheid den betroffenen Personen nötigenfalls eine kurze Nachfrist zur Wiedereinreise anzusetzen.