LUZIA VETTERLI [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, Ausländerrecht, 3. Aufl., Basel 2022, Rz. 10.11). Auf ein solches Gesuch hin kann die Niederlassungsbewilligung während vier Jahren aufrechterhalten werden, vorausgesetzt die Gesuchstellung erfolgte noch vor Ablauf der sechsmonatigen Erlöschensfrist (Art. 61 Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 79 Abs. 2 VZAE).