2. 2.1. Gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AIG erlischt die Niederlassungsbewilligung mit der Abmeldung ins Ausland oder nach sechsmonatigem Auslandaufenthalt. Im Falle der Abmeldung ins Ausland erlischt die Bewilligung sofort mit der Abmeldung und nicht erst nach einer bestimmten Frist, wie dies beim tatsächlichen Aufenthalt im Ausland ohne Abmeldung der Fall ist. Aufgrund dieser weit reichenden Konsequenzen – zumindest wenn es um das Erlöschen einer Niederlassungsbewilligung geht – kann eine Abmeldung im Sinne von Art. 61 Abs. 1 lit.