1.3. Vorliegend bestreiten die Beschwerdeführenden das Erlöschen der Niederlassungsbewilligungen der Beschwerdeführer 2 bis 4 und machen weiter geltend, die Voraussetzungen eines Familiennachzugs seien auch betreffend die Beschwerdeführer 2 bis 4 erfüllt. Nachfolgend ist daher zunächst zu prüfen, ob die Niederlassungsbewilligungen der Beschwerdeführer 2 bis 4 tatsächlich erloschen sind. Nur wenn dies zutrifft, ist in einem zweiten Schritt über das Gesuch um Familiennachzug der Beschwerdeführer 2 bis 4 zu befinden. Anzumerken bleibt, dass die jüngsten beiden Kinder (E._____ und F._____) nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. -8-