61 Abs. 2 AIG entgegen zu nehmen. Dies sei indessen nicht erfolgt und es liege eine Verletzung von § 18 VRPG vor. Bis heute sei keine anfechtbare Verfügung, was das Erlöschen der Niederlassungsbewilligungen anbelange, ergangen. Weiter macht die Beschwerdeführerin 1 geltend, künftig auf den Bezug von Kinderergänzungsleistungen zu verzichten, womit die Voraussetzungen des Familiennachzugs gegeben seien. Im Übrigen würden auch wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen, da der Kindsvater nicht länger bereit sei, für seine Kinder zu sorgen. Auch gäbe es keine anderen Verwandten der Kinder, welche sich um deren Betreuung kümmern könnten.