1.2. Die Beschwerdeführenden machen zunächst geltend, das MIKA habe auf die Mail vom 1. Februar 2020, mit welcher die Abmeldung und das Erlöschen der Niederlassungsbewilligungen moniert worden seien, nicht reagiert. Weder sei der Entzug der Niederlassungsbewilligungen korrekt verfügt worden, noch sei über den Antrag der Beschwerdeführenden mit Mail vom 1. Februar 2020 (Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligungen) in korrekter Form befunden worden. Zu diesem Zeitpunkt seien die Beschwerdeführenden rechtlich nicht vertreten gewesen und das MIKA wäre verpflichtet gewesen, das Mail der Beschwerdeführerin 1 als Gesuch im Sinne von Art. 61 Abs. 2 AIG entgegen zu nehmen.