Weiter stellte die Vorinstanz fest, die Niederlassungsbewilligungen der Kinder seien mit der per 18. Januar 2021 erfolgten Abmeldung gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a AIG erloschen. Auch wenn es anlässlich der Vorsprache der Beschwerdeführerin 1 bei den Einwohnerdiensten zu einem Missverständnis bezüglich der Abmeldung ihrer Kinder gekommen sei und die Beschwerdeführerin 1 einem Rechtsirrtum unterlegen sei, bleibe es bei derselben Rechtsfolge des Erlöschens der Niederlassungsbewilligungen. So hätten sich die Kinder länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten, was gemäss Art. 61 Abs. 2 AIG ebenfalls zum Erlöschen der Niederlassungsbewilligungen führe.