Auf die begründete Ablehnung der Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligungen habe die Beschwerdeführerin 1 per Mail reagiert und dabei in Aussicht gestellt, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um den Eintritt der Rechtsfolge zu verhindern. In dem später eingeleiteten Familiennachzugsverfahren seien die Beschwerdeführenden sodann rechtlich vertreten gewesen. Zwar treffe es zu, dass die Verweigerung der Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligungen in Briefform erfolgt und im Dispositiv der angefochtenen Verfügung das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung nicht förmlich festgestellt worden sei, darin seien jedoch keine Verfahrensmängel zu erblicken.