II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid zunächst fest, es treffe nicht zu, dass das MIKA § 18 VRPG verletzt habe und den Beschwerdeführenden wegen Unbeholfenheit Nachteile erwachsen seien. Die Beschwerdeführenden hätten weder in irgendeiner Weise unbeholfen agiert noch hätten sie Bedarf an zusätzlicher behördlicher Unterstützung gehabt. Auf die begründete Ablehnung der Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligungen habe die Beschwerdeführerin 1 per Mail reagiert und dabei in Aussicht gestellt, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um den Eintritt der Rechtsfolge zu verhindern.